1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Er haftet dem Betreibungsamt deshalb für die in der Folge vorgenommenen Amtshandlungen. Das gilt auch für die Aufwendungen des vom Obergericht des Kantons Zug gemäss Art. 12 VVAG ernannten Verwalters, Rechtsanwalt G.________, in Höhe von CHF 22'441.20, die durch die bereits geleisteten Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 13'000.00 nicht gedeckt sind (vgl. act. 1/2). Seine Rechtsvorkehren zur Liquidation der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art.