12 SchKG) oder aus dem Verwertungserlös gedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4.2). Andernfalls kann sie per Nachnahme beim Gläubiger erhoben werden oder muss – wie jede andere im öffentlichen Recht begründete Forderung – durch Betreibung auf Pfändung gegen den Gläubiger geltend gemacht werden (BGE 96 III 123; vgl. zum Ganzen: Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 12).