In der erfolgreichen Betreibung werden diese Kosten demzufolge praktisch zur Schuld geschlagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 200 09 23/LIA, AB SchKG, vom 17. Februar 2009 E. 2.1). Ergeht die amtliche Verrichtung ohne Vorschussleistung, dürfen die Betreibungskosten durch allfällig eingehende Zahlungen des Schuldners (Art. 12 SchKG) oder aus dem Verwertungserlös gedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4.2).