Der Gläubiger haftet dem Amt grundsätzlich für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Kostenhaftung). Zur Sicherstellung dient als Obliegenheit der Kostenvorschuss (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 4). Falls das Betreibungsamt auf einen Kostenvorschuss verzichtet, resultiert daraus kein Gläubigerwechsel. Als Schuldner der Kosten gegenüber dem Betreibungsamt ist mithin stets der Gläubiger anzusehen, und es braucht sich das Amt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen.