1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. Zu den Betreibungskosten gehören (u.a.) die Kosten der Verwertung und Verteilung (vgl. Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 68 SchKG N 3). Der Gläubiger haftet dem Amt grundsätzlich für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Kostenhaftung).