Einziges Aktivum dieser einfachen Gesellschaft sei der beim Betreibungsamt Thun hinterlegte Betrag von knapp CHF 240'000.00. Um den "gordischen Knoten" in vorliegender Angelegenheit zu zerschlagen, wäre es angemessen, dass die angerufene Aufsichtsbehörde zumindest die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" durchführen und den beim Betreibungsamt Thun für diese aufbewahrte Betrag dem Beschwerdeführer als einzigem Gläubiger vollumfänglich zusprechen würde.