Bei einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher von zehn Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft heute mangels Vorliegens entsprechender Buchhaltungsunterlagen nicht mehr möglich sein werde. Allerdings könne dies kaum die Problematik des Beschwerdeführers als einzigen Gläubigers dieser einfachen Gesellschaft sein. Einziges Aktivum dieser einfachen Gesellschaft sei der beim Betreibungsamt Thun hinterlegte Betrag von knapp CHF 240'000.00.