1.1.3 Der ganze Sachverhalt sei äusserst ungewöhnlich und die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________", C.________ und D.________, hätten bereits im Jahre 2006 einen Teilungsvertrag zur Liquidation der einfachen Gesellschaft unterzeichnet. Bei einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher von zehn Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft heute mangels Vorliegens entsprechender Buchhaltungsunterlagen nicht mehr möglich sein werde.