1.1.2 Falls davon ausgegangen werden sollte, dass der vom Betreibungsamt eingeforderte Betrag von CHF 10'000.00 dennoch unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG falle, müsse dieser unter den Kostenvorschuss i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG subsumiert werden, was bei einer Nichtbezahlung dazu führe, dass eine öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts vorgenommen werden müsse. So habe sowohl die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug im Urteil vom 1. Juli 2020 als auch das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 1. September 2022 ausgeführt, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses die Versteigerung des Anteils von C.______