Folglich falle der einverlangte Betrag nicht unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt bei Nichtbegleichung des eingeforderten Betrages die weiteren Betreibungshandlungen nicht wie angekündigt einstweilen unterlassen könne. Dies bedeute, dass ihm entweder die Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG i.V.m. Art. 13 VVAG anzubieten oder die öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts i.S.v. Art. 13 VVAG vorzunehmen sei.