1.1.1 Das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim einverlangten Betrag von CHF 10'000.00 um einen Kostenvorschuss i.S.v. Art. 68 SchKG handle und daher bei Nichtleistung zu Recht weitere Betreibungshandlungen unterbleiben könnten. In Tat und Wahrheit handle es sich um eine Abrechnung der bisherigen Kosten und nicht um einen Vorschuss. Er habe den einverlangten Kostenvorschuss für die konkrete Betreibungshandlung bereits geleistet und die betreffende Handlung sei heute abgeschlossen. Folglich falle der einverlangte Betrag nicht unter Art.