1. Angefochten ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. November 2023 (vgl. act. 1 Rz 2 f. [Im Rechtsbegehren wird fälschlicherweise der 9. Februar 2022 genannt, was aber ohne weiteres von Amtes wegen zu korrigieren ist]). Darin wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages von CHF 10'000.00 ("Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00) zur Begleichung der Kosten des eingesetzten Verwalters i.S.v. Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" verpflichtet.