9. Mit Verfügung vom 7. November 2023 forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer auf, den Betrag von CHF 10'000.00 ("Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00") innert 10 Tagen auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen. Weiterführende Betreibungshandlungen wie z.B. eine allfällige Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG oder öffentliche Versteigerung der Forderung könnten ohne Zahlung des genannten Kostenvorschusses nicht ausgeführt werden.