_" bezeichnet (Verfahren BA 2020 50). Zur Deckung des Honorars des eingesetzten Verwalters verlangte das Betreibungsamt vom Gläubiger einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 8'000.00, der ebenfalls geleistet wurde. 6. In der Folge versuchte der eingesetzte Verwalter, eine einvernehmliche Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" zu erreichen, indem er den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auslösung der "E.________" bzw. "F.________" unterbreitete. Auf dieser Grundlage konnte kein Konsens erzielt werden.