5. Nachdem der Gläubiger den Vorschuss von CHF 5'000.00 geleistet hatte, ersuchte das Betreibungsamt Zug am 30. Dezember 2020 das Obergericht des Kantons Zug, für die Durchführung der Liquidation einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bestimmen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt G.________ als Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" bezeichnet (Verfahren BA 2020 50).