{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-77_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_77_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_77", "Checksum": "a5fa0d9213d5ba8deea3266cb6f0e336"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2023 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Art. 12 VVAG für die Liquidation der\neinfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" verpflichtet wurde und dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichtleistung androht wurde, dass weitere Betreibungshandlungen unterbleiben würden. Der Arrest Nr. I.________ des Betreibungsamtes Zug vom\n2. September 2015, die Forderungen von D.________ und des Beschwerdeführers gegen\nC.________, der angeblich wertlose Verlustschein, die Freigabe des noch vorhandenen\nAktivums und die Forderung von C.________ gegen D.________ sind nicht Gegenstand des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG. Darauf kann nicht eingetreten\nwerden. Soweit C.________ beantragt, der Beschwerdeführer und D.________ seien kostenpflichtig zu erklären, ist dieser Antrag abzuweisen, da das Beschwerdeverfahren nach\nArt. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos ist und keine bös- oder mutwillige Prozessführung\nvorliegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. E. 3).\nSeite 8/9\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDer Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu\ntragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen\nwerden. Zum einen begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder\nihren Vertreter, nicht aber auf das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten\nzu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Zug\nvom 7. November 2023 in der Pfändung Nr. H.________ aufgehoben.\n\n2. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft\n\"E.________\" bzw. \"F.________\" einzufordern, unter der Androhung, dass für den Fall der\nNichtleistung der Kosten die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen\nGesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" (C.________/D.________) angeordnet wird.\n\n3. Die von C.________ gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n4. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 9/9\n\n6. Mitteilung an:\n- Betreibungsamt Zug\n- Rechtsanwalt J.________ zuhanden von A.________\n- C.________\n- Rechtsanwalt K.________ zuhanden von D.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}