{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-77_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_77_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_77", "Checksum": "a5fa0d9213d5ba8deea3266cb6f0e336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2023 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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BGE 135 III 179 E. 2.3 f. = Pra 2010 Nr. 42\nS. 307 [Erbschaftsanteil]; Urteil des Bundesgerichts 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022 E. 4.5).\nVorliegend wurde mit Beschluss der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons\nZug vom 1. Juli 2020 – unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu\nverlangenden Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger – die Auflösung und\nLiquidation der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" angeordnet. Für den\nFall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger wurde die\nVersteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw.\n\"F.________\" (C.________/D.________) angeordnet (Verfahren BA 2020 1). Der Vorbehalt\nder Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu verlangenden Kostenvorschusses durch den\nbetreibenden Gläubiger bezieht sich auf sämtliche Verwertungskosten. Der betreibende\nGläubiger hat für die Verwertungskosten vollumfänglich aufzukommen (vgl. E. 1.2 f.), andernfalls wird die Versteigerung des Anteils an der einfachen Gesellschaft angeordnet (Art. 10\nAbs. 4 VVAG). Sofern der Beschwerdeführer demnach nicht bereit ist, für die noch offenen\nKosten des eingesetzten Verwalters aufzukommen, hat das Betreibungsamt den Anteil von\nC.________ an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" öffentlich zu\nversteigern.\n\n1.4.2 Die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit, dem Gläubiger den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss\nSeite 7/9\n\nArt. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, kommt zum Tragen, wenn ein Mitanteilsinhaber sich der\nAuflösung der Gemeinschaft widersetzt. Sie ist eine Verwertungs- bzw. Betreibungshandlung\ni.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG und setzt voraus, dass die Kosten für die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens gedeckt sind. Dementsprechend kann der Anspruch auf\nAuflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung auf eigene Gefahr angeboten werden, wenn dieser die offenen\nKosten der Verwertung deckt. Sind diese Kosten nicht gedeckt, ist das Anteilsrecht als solches zu versteigern (vgl. Art. 10 Abs. 4 VVAG). Der Auffassung des Beschwerdeführers, das\nBetreibungsamt habe ihm den Liquidationsanspruch unabhängig von der Leistung des Kostenvorschusses abzutreten, kann daher nicht gefolgt werden.\n\n1.5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November\n2023 insoweit nicht zu beanstanden, als das Amt vom Beschwerdeführer einen weiteren\nKostenvorschuss verlangt, der zum überwiegenden Teil die bereits angefallenen Kosten des\nVerwalters gemäss Art. 12 VVAG, Rechtsanwalt G.________, abdecken soll. Auch die\nAnkündigung, dass für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses keine Abtretung des Anspruchs auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens vorgenommen werden kann, ist gesetzeskonform. Hingegen kann die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" (C.________/D.________) nicht von der\nLeistung des geforderten Vorschusses abhängig gemacht werden, stellt sie doch die gesetzlich vorgesehene und dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts vom\n1. Juli 2020 angedrohte Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses dar. In teilweiser\nGutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuheben und das Betreibungsamt ist anzuweisen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft\n\"E.________\" bzw. \"F.________\" einzufordern, unter der Androhung, dass für den Fall der\nNichtleistung der Kosten die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen\nGesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" (C.________/D.________) angeordnet wird.\n\n"}