{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-77_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_77_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_77", "Checksum": "a5fa0d9213d5ba8deea3266cb6f0e336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2023 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der Gläubiger haftet dem\nAmt grundsätzlich für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Kostenhaftung). Zur Sicherstellung dient als Obliegenheit der Kostenvorschuss (vgl. Emmel, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 4). Falls das Betreibungsamt auf einen Kostenvorschuss verzichtet, resultiert daraus kein Gläubigerwechsel. Als Schuldner der Kosten gegenüber dem Betreibungsamt ist mithin stets der Gläubiger anzusehen, und es braucht sich\ndas Amt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat, nicht an den\nSchuldner verweisen zu lassen. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht\nersetzt werden, muss deshalb der Gläubiger tragen. In der erfolgreichen Betreibung werden\ndiese Kosten demzufolge praktisch zur Schuld geschlagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 200 09 23/LIA, AB SchKG, vom 17. Februar 2009 E. 2.1). Ergeht die\namtliche Verrichtung ohne Vorschussleistung, dürfen die Betreibungskosten durch allfällig\neingehende Zahlungen des Schuldners (Art. 12 SchKG) oder aus dem Verwertungserlös gedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4.2). Andernfalls\nkann sie per Nachnahme beim Gläubiger erhoben werden oder muss – wie jede andere im\nöffentlichen Recht begründete Forderung – durch Betreibung auf Pfändung gegen den Gläubiger geltend gemacht werden (BGE 96 III 123; vgl. zum Ganzen: Emmel, a.a.O., Art. 68\nSchKG N 12).\n\n1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Er\nhaftet dem Betreibungsamt deshalb für die in der Folge vorgenommenen Amtshandlungen.\nDas gilt auch für die Aufwendungen des vom Obergericht des Kantons Zug gemäss Art. 12\nVVAG ernannten Verwalters, Rechtsanwalt G.________, in Höhe von CHF 22'441.20, die\ndurch die bereits geleisteten Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers von insgesamt\nCHF 13'000.00 nicht gedeckt sind (vgl. act. 1/2). Seine Rechtsvorkehren zur Liquidation der\neinfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 12 VVAG sind nichts anderes als amtliche Verrichtungen im Hinblick auf die Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen. Die ange-\nSeite 6/9\n\nfallenen Kosten stellen Verwertungskosten dar und zählen somit zu dem Betreibungskosten\nim Sinne von Art. 68 SchKG. Vorliegend hat der Schuldner keine Abschlagszahlungen an\ndas Betreibungsamt geleistet und ein Verwertungserlös liegt nicht vor, weil die einfache Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" noch nicht liquidiert wurde. Somit können die\nnoch offenen Kosten aus der Tätigkeit des Verwalters weder aus Abschlagszahlungen des\nSchuldners noch aus dem Verwertungserlös gedeckt werden. Die nicht gedeckten Kosten\nkönnen – zumindest derzeit – auch nicht von dem zugunsten der einfachen Gesellschaft\n\"E.________\" bzw. \"F.________\" bei der Depositenanstalt hinterlegten Überschuss von\nCHF 240'143.25 bzw. CHF 239'801.10 bezogen werden. Es ist nach wie vor unklar, in welchem Verhältnis der Überschuss auf die beiden Gesellschafter (C.________/D.________)\naufzuteilen ist. Erst wenn der Anteil des Schuldners C.________ an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" verwertet ist, können vom Verwertungserlös vorab\ndie Kosten der Verwertung abgezogen werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Folglich sind die\nnicht gedeckten Kosten des Verwalters beim Beschwerdeführer (Gläubiger) – allenfalls durch\nBetreibung auf Pfändung – geltend zu machen (vgl. E. 1.2).\n\n1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft\nund Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr anzubieten. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die öffentliche Versteigerung\ndes Anteils von C.________ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw.\n\"F.________\" durchzuführen.\n\n"}