{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-77_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_77_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_77", "Checksum": "a5fa0d9213d5ba8deea3266cb6f0e336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2023 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Der unkorrekt vom Beschwerdeführer geforderte Arrest Nr. I.________, Zug, vom 2. September\n2015 sei aufzuheben. Für den Schaden sei der Verursacher haftbar zu machen.\n\n2. Sämtliche Forderungen des Beschwerdeführers oder von D.________ seien abzuweisen.\n\n3. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, den wertlosen Verlustschein aufzuheben und löschen zu\nlassen.\n\n4. Die Schadensverursacher (Beschwerdeführer und D.________) seien kostenpflichtig zu erklären.\nSeite 4/9\n\n5. Das noch vorhandene Aktivum der \"F.________\" sei ihm [C.________] freizugeben.\n\n6. D.________ sei aufzufordern, seine Schulden und Verpflichtungen bei der \"F.________\" innert anzusetzender Frist zu erfüllen.\n\nErwägungen\n\n1. Angefochten ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. November 2023 (vgl. act. 1\nRz 2 f. [Im Rechtsbegehren wird fälschlicherweise der 9. Februar 2022 genannt, was aber\nohne weiteres von Amtes wegen zu korrigieren ist]). Darin wurde der Beschwerdeführer zur\nZahlung eines Betrages von CHF 10'000.00 (\"Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der\nbereits geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00) zur Begleichung der Kosten des\neingesetzten Verwalters i.S.v. Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft\n\"E.________\" bzw. \"F.________\" verpflichtet. Für den Fall der Nichtleistung wurde verfügt,\ndass weitere Betreibungshandlungen unterbleiben würden (act. 1/2).\n\n1.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1\nRz 18 ff.):\n\n1.1.1 Das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim einverlangten Betrag von CHF 10'000.00 um einen Kostenvorschuss i.S.v. Art. 68 SchKG handle und daher\nbei Nichtleistung zu Recht weitere Betreibungshandlungen unterbleiben könnten. In Tat und\nWahrheit handle es sich um eine Abrechnung der bisherigen Kosten und nicht um einen Vorschuss. Er habe den einverlangten Kostenvorschuss für die konkrete Betreibungshandlung\nbereits geleistet und die betreffende Handlung sei heute abgeschlossen. Folglich falle der\neinverlangte Betrag nicht unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt bei\nNichtbegleichung des eingeforderten Betrages die weiteren Betreibungshandlungen nicht wie\nangekündigt einstweilen unterlassen könne. Dies bedeute, dass ihm entweder die Abtretung\nder Forderung gemäss Art. 131 SchKG i.V.m. Art. 13 VVAG anzubieten oder die öffentliche\nVersteigerung des Anteilsrechts i.S.v. Art. 13 VVAG vorzunehmen sei. Das Betreibungsamt\nkönne die CHF 10'000.00 somit nur auf dem Weg der Betreibung geltend machen, sofern es\nwider Erwarten zu keinem Verwertungserlös komme oder dieser die Betreibungskosten nicht\nausreichend decken sollte.\n\n1.1.2 Falls davon ausgegangen werden sollte, dass der vom Betreibungsamt eingeforderte Betrag\nvon CHF 10'000.00 dennoch unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG falle, müsse dieser unter den\nKostenvorschuss i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG subsumiert werden, was bei einer Nichtbezahlung dazu führe, dass eine öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts vorgenommen werden\nmüsse. So habe sowohl die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug im Urteil vom\n1. Juli 2020 als auch das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 1. September 2022 ausgeführt, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses die Versteigerung des Anteils von\nC.________ an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" in die Wege geleitet würde.\nSeite 5/9\n\n1.1.3 Der ganze Sachverhalt sei äusserst ungewöhnlich und die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\", C.________ und D.________, hätten bereits im\nJahre 2006 einen Teilungsvertrag zur Liquidation der einfachen Gesellschaft unterzeichnet.\nBei einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher von zehn Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft heute mangels Vorliegens entsprechender Buchhaltungsunterlagen nicht mehr möglich sein werde. Allerdings könne dies kaum die Problematik des Beschwerdeführers als einzigen Gläubigers\ndieser einfachen Gesellschaft sein. Einziges Aktivum dieser einfachen Gesellschaft sei der\nbeim Betreibungsamt Thun hinterlegte Betrag von knapp CHF 240'000.00. Um den \"gordischen Knoten\" in vorliegender Angelegenheit zu zerschlagen, wäre es angemessen, dass die\nangerufene Aufsichtsbehörde zumindest die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft\n\"E.________\" bzw. \"F.________\" durchführen und den beim Betreibungsamt Thun für diese\naufbewahrte Betrag dem Beschwerdeführer als einzigem Gläubiger vollumfänglich zusprechen würde.\n\n"}