{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-06-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-77_2024-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_77_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab0e3a8e7b6ca6918464d279ef7cce7bef40ee957b981b6154bc2dd3e665adccf41ac80ce360bd1ecceda47b62a3bef58&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_77", "Checksum": "a5fa0d9213d5ba8deea3266cb6f0e336"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2023 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschuss | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:47:56", "Checksum": "a8bc434e2c8e39a38ac5df28a064a549", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BA 2023 77\nRegeste:\nKostenvorschuss | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2023 77\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nKostenvorschuss\nSeite 2/9\n\nSachverhalt\n\n1. C.________ und D.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft \"E.________\"\n(später \"F.________\"). Nachdem die Gesellschafter Kreditschulden gegenüber ihrer Grundpfandgläubigerin nicht mehr beglichen hatten, liess diese mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung Grundstücke der Gesellschafter versteigern, woraus ein Überschuss von\nCHF 240'143.25 resultierte, der bei der Depositenstelle hinterlegt ist.\n\n2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts\nZug vom 30. März 2006 und einem Beschluss des Obergerichts Zug vom 22. August 2006\nGläubiger von C.________ mit einer Forderung von CHF 253'500.00 zuzüglich Zins sowie\nvon Parteientschädigungen über insgesamt CHF 19'573.85.\n\n3. Nachdem verschiedene Schritte des Beschwerdeführers zur Vollstreckung seiner Forderung\ngescheitert waren, liess das Betreibungsamt Zug auf Antrag des Beschwerdeführers am\n10. Oktober 2019 den Liquidationsanteil des Schuldners C.________ an der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt\nOberland pfänden.\n\n4. Auf das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers hin ersuchte das Betreibungsamt Zug\nmit Eingabe vom 7. Januar 2020 die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG und\nDurchführung einer allfälligen Einigungsverhandlung (Art. 9 Abs. 3 VVAG). Mit Urteil vom\n1. Juli 2020 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" (C.________ / D.________) an (Verfahren BA 2020\n1) und lud das Betreibungsamt Zug ein, vom betreibenden Gläubiger den Kostenvorschuss\nzu verlangen (Verfahren BA 2020 1).\n\n5. Nachdem der Gläubiger den Vorschuss von CHF 5'000.00 geleistet hatte, ersuchte das Betreibungsamt Zug am 30. Dezember 2020 das Obergericht des Kantons Zug, für die Durchführung der Liquidation einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bestimmen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt G.________ als Verwalter im Sinne von\nArt. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\"\nbezeichnet (Verfahren BA 2020 50). Zur Deckung des Honorars des eingesetzten Verwalters\nverlangte das Betreibungsamt vom Gläubiger einen weiteren Kostenvorschuss von CHF\n8'000.00, der ebenfalls geleistet wurde.\n\n6. In der Folge versuchte der eingesetzte Verwalter, eine einvernehmliche Liquidation der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\" zu erreichen, indem er den beteiligten\nParteien eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auslösung der \"E.________\" bzw.\n\"F.________\" unterbreitete. Auf dieser Grundlage konnte kein Konsens erzielt werden.\n\n7. Mit Schreiben vom 23. August 2023 bat das Betreibungsamt Zug den Verwalter, eine Zwischenabrechnung zu erstellen, damit allfällige Mehrkosten dem Gläubiger in Rechnung gestellt werden könnten. Am 28. August 2023 reichte der Verwalter seine Honorarnote über\nCHF 22'441.20 ein.\nSeite 3/9\n\n8. Um die Kostenrechnung des Verwalters begleichen zu können, forderte das Betreibungsamt\nZug den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2023 auf, den Betrag von\nCHF 10'000.00 innert 10 Tagen auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen. Der\nBeschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 innert\nerstreckter Frist mit, dass der Verwalter momentan noch einen Versuch unternehme, zumindest eine Teileinigung zwischen der einfachen Gesellschaft \"E.________\" bzw. \"F.________\"\nund ihm (dem Beschwerdeführer) zu erzielen. Dementsprechend werde er die verlangte Zahlung nicht vornehmen.\n\n9. Mit Verfügung vom 7. November 2023 forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer auf, den Betrag von CHF 10'000.00 (\"Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der bereits\ngeleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00\") innert 10 Tagen auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen. Weiterführende Betreibungshandlungen wie z.B. eine allfällige Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG oder öffentliche Versteigerung der Forderung könnten ohne Zahlung des genannten Kostenvorschusses nicht ausgeführt werden.\n\n10. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023\nBeschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die vom Betreibungsamt Zug erlassene Verfügung vom 9. Februar 2022 [recte: 7. November 2023]\nin der Betreibung [recte: Pfändung] Nr. H.________ sei aufzuheben.\n\n2. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des\nGemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr anzubieten.\n\n"}