6. Verfehlt ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft mehr interessiert, weshalb das Handelsregisteramt sie längst hätte löschen müssen. Zwar hat das Handelsregisteramt mit Publikation im SHAB vom 24. und 25. Januar 2023 die "weiteren Betroffenen" darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweise.