Beamte. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn als Stiftung privaten Rechts organisierte Auffang- oder Vorsorgeeinrichtungen BVG-Beiträge für Arbeitnehmer eintreiben, selbst wenn diese Behördeneigenschaft haben, wie dies auf die Auffangeinrichtung BVG gemäss Art. 60 BVG zutrifft (vgl. Acocella, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 43 SchKG N 6 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat die vorliegende Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG somit zu Recht auf Konkurs fortgesetzt.