Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG wird die Betreibung u.a. dann auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Ausgeschlossen ist die Konkursbetreibung nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG u.a. für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte.