2.3 Fehlt es somit am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin auf den Zahlungsbefehl vom 11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben hat, ist die vom Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.