2.2 Damit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis des rechtzeitigen Rechtsvorschlags nicht erbracht. Ihre Ausführungen zum besagten Telefonanruf sind denn auch wenig konkret. So erwähnt sie nicht, wann genau der Verwaltungsrat das Betreibungsamt angerufen haben will und wer vom Betreibungsamt den Anruf entgegengenommen haben soll. Dementsprechend offeriert sie auch keine Beweise. Weil das Betreibungsamt bestreitet, einen Rechtsvorschlag mitgeteilt erhalten zu haben, gilt dieser als nicht erfolgt.