Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Dabei gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.2.4 m.H.). 2.1 Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, er habe kurz nach Empfang des Zahlungsbefehls wegen eines Todesfalls in der Familie nach Deutschland reisen müssen. Er habe "dann angerufen und mündlich Bescheid gegeben", dass er Rechtsvor- Seite 3/4