{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-75_2023-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_75_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa487bd1a149f571ec9a29db72002336dcda80fcc61b2bf8a5ed8be5c07743e04bb086946b2840106ba0edfcbde7237c53?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa487bd1a149f571ec9a29db72002336dcda80fcc61b2bf8a5ed8be5c07743e04bb086946b2840106ba0edfcbde7237c53&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_75", "Checksum": "12d3be34a966b220496e8b39e859aea2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2023 BA 2023 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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August 2023 stellte die C.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) beim\nBetreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Honorarforderung von CHF 7'585.30 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2023 (act. 3/1). Am 12. September 2023 wurde der Zahlungsbefehl Nr. ________ dem\neinzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, B.________, zugestellt. Am 28. September\n2023 brachte das Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl der Vermerk \"kein Rechtsvorschlag\" an (act. 3/3).\n\n2. Auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin vom 3. November 2023 (act. 3/4) hin stellte das\nBetreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin am 9. November 2023 die Konkursandrohung\nzu (act. 3/5).\n\n3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 (Datum Poststempel) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde und beantragte\nim Wesentlichen die Aufhebung der Konkursandrohung und die Erteilung der aufschiebenden\nWirkung.\n\n4. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung das\nGesuch um aufschiebende Wirkung ab.\n\n5. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konkursandrohung vom 8. November 2023 in der\nBetreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegen den Zahlungsbefehl vom 11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben,\nweshalb die Betreibung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Das Betreibungsamt erwidert,\ngemäss seinen Feststellungen sei in diesem Verfahren kein Rechtsvorschlag erhoben worden.\n\n2. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich\noder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Erklärung des Rechtsvorschlags kann\nformfrei erfolgen. Auch ein per Telefon oder Telefax erhobener Rechtsvorschlag ist gültig,\nwenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Anrufers bzw.\nAbsenders haben muss (BGE 149 III 218 E. 2.1 m.H.). Der Betriebene trägt die Beweislast\ndafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Dabei gilt das Regelbeweismass der\nvollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.2.4 m.H.).\n\n2.1 Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, er habe kurz nach\nEmpfang des Zahlungsbefehls wegen eines Todesfalls in der Familie nach Deutschland reisen müssen. Er habe \"dann angerufen und mündlich Bescheid gegeben\", dass er Rechtsvor-\nSeite 3/4\n\nschlag erhebe und gewillt sei, mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Als er in Deutschland gewesen sei, sei überraschend ein weiteres Familienmitglied verstorben, was seiner Mutter stark zugesetzt habe. Sie sei krank geworden und er habe sich\nsehr um sie kümmern müssen (act. 1).\n\n2.2 Damit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis des rechtzeitigen Rechtsvorschlags nicht\nerbracht. Ihre Ausführungen zum besagten Telefonanruf sind denn auch wenig konkret. So\nerwähnt sie nicht, wann genau der Verwaltungsrat das Betreibungsamt angerufen haben will\nund wer vom Betreibungsamt den Anruf entgegengenommen haben soll. Dementsprechend\nofferiert sie auch keine Beweise. Weil das Betreibungsamt bestreitet, einen Rechtsvorschlag\nmitgeteilt erhalten zu haben, gilt dieser als nicht erfolgt.\n\n2.3 Fehlt es somit am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin auf den Zahlungsbefehl vom\n11. August 2023 Rechtsvorschlag erhoben hat, ist die vom Betreibungsamt ausgestellte\nKonkursandrohung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 4/4\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}