Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.