2.3 Und schliesslich genügt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Strafanzeige betreffend Diebstahl nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung. Dass ein Zusammenhang zwischen dieser Anzeige und der Betreibung besteht, ist nicht mehr als eine vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung. Darauf kann nicht abgestellt werden. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 5/5