Auch erscheint merkwürdig, dass die Betreibungsgläubigerin nach Darstellung des Beschwerdeführers weder ihm noch dessen Lebenspartnerin je eine Rechnung über CHF 12'397.00 und – mit einer Ausnahme – auch keine weitere Korrespondenz zugestellt hat. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht die Annahme, die Betreibungsgläubigerin verfolge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Die Schwelle zum Rechtsmissbrauch darf, wie in E. 2 ausgeführt, nicht zu tief angesetzt werden.