2.2 Gleiches gilt für den Vorwurf, die Betreibungsgläubigerin habe eine erheblich übersetzte Forderung in Betreibung gesetzt. Zwar erscheint der Betrag von CHF 12'397.00 sehr hoch, wenn man die Summe der Rechnungsbeträge von CHF 17'397.00 den geleisteten Zahlungen von CHF 14'470.00 gegenüberstellt, was eine offene Forderung von knapp CHF 3'000.00 ergibt (vgl. act. 1/4-1/8). Auch erscheint merkwürdig, dass die Betreibungsgläubigerin nach Darstellung des Beschwerdeführers weder ihm noch dessen Lebenspartnerin je eine Rechnung über CHF 12'397.00 und – mit einer Ausnahme – auch keine weitere Korrespondenz zugestellt hat.