Wie es damit verhält, kann aber im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden. Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbehörde haben nämlich diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen. Der Umstand, dass die Betreibungsgläubigerin zuerst die Lebenspartnerin betrieb und nach deren Rechtsvorschlag die vorliegend angefochtene Betreibung gegen den Beschwerdeführer anhob, lässt daher – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht auf eine Schikanebetreibung schliessen.