Ob der Vertrag mit der Lebenspartnerin oder mit dem Beschwerdeführer geschlossen wurde, kann aufgrund der Akten und ohne weitere Abklärungen nicht gesagt werden. Während die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Betreibungsgläubigerin und der Lebenspartnerin auf einen Vertrag mit der Letzteren hindeutet, sprechen die Rechnungen bzw. Quittungen der Betreibungsgläubigerin, auf denen der Beschwerdeführer als Auftraggeber aufgeführt ist, eher für ein Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Wie es damit verhält, kann aber im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden.