1.3 Dass eine schikanöse Rachebetreibung vorliege, ergebe sich zudem aus folgendem Umstand: Während des Umzugs sei ein Wertgegenstand des Beschwerdeführers gestohlen worden, worauf dieser Strafanzeige erhoben habe. Die Polizei habe auch Mitarbeitende der Betreibungsgläubigerin in die Ermittlungen einbezogen. Diese seien zwischenzeitlich abgeschlossen und die Akten seien der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Ermittlungen motivierendes Element für die Betreibung gegen den Beschwerdeführer gewesen seien.