1.2 Die Betreibungsgläubigerin sei gar nicht an einer Durchsetzung der ihr effektiv noch zustehenden Forderung interessiert. Sie lasse willkürlich Zahlungsbefehle mit weit über dem ausstehenden Forderungsbetrag liegenden Summen ausstellen. Sie habe – mit Ausnahme des einen Schreibens der Inkassofirma – weder dem Beschwerdeführer noch seiner Lebenspartnerin Korrespondenz zur Begründung ihrer restlichen Forderung zugestellt. Es seien auch nach der Betreibung gegen die Lebenspartnerin keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet worden.