3. Mit Verfügung vom 7. November 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt Risch an, Dritten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis über die Betreibung Nr. G.________ zu geben. 4. Das Betreibungsamt Risch teilte in der Stellungnahme vom 8. November 2023 mit, für das Amt sei nicht ersichtlich gewesen, dass diese Betreibung allenfalls missbräuchlich sei. Die Betreibungsgläubigerin liess sich nicht vernehmen. Seite 3/5 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung – zusammengefasst – Folgendes vor: