{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-73_2024-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_73_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6b237087560501e7b528b8607fbda565c778d64fa089f7740fd95d6918980e26d18f1afe71ab5751b3957094f146f6f8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6b237087560501e7b528b8607fbda565c778d64fa089f7740fd95d6918980e26d18f1afe71ab5751b3957094f146f6f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_73", "Checksum": "b4482a128b406278c12b91b46adabf45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Es müsse davon\nausgegangen werden, dass diese Ermittlungen motivierendes Element für die Betreibung\ngegen den Beschwerdeführer gewesen seien.\n\n2. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende\nden Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des\nVollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten,\nwenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung\nnicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem\nBetreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung\ngesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht\ndarauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde.\nSeite 4/5\n\nSolange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1).\n\n2.1 Der in Betreibung gesetzten Forderung liegt unbestrittenermassen ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umzug des Beschwerdeführers\nund der Lebenspartnerin nach I.________ zugrunde. Ob der Vertrag mit der Lebenspartnerin\noder mit dem Beschwerdeführer geschlossen wurde, kann aufgrund der Akten und ohne weitere Abklärungen nicht gesagt werden. Während die WhatsApp-Kommunikation zwischen der\nBetreibungsgläubigerin und der Lebenspartnerin auf einen Vertrag mit der Letzteren hindeutet, sprechen die Rechnungen bzw. Quittungen der Betreibungsgläubigerin, auf denen der\nBeschwerdeführer als Auftraggeber aufgeführt ist, eher für ein Vertragsverhältnis mit dem\nBeschwerdeführer. Wie es damit verhält, kann aber im vorliegenden Verfahren, in dem es um\ndie Frage der Nichtigkeit der Betreibung geht, offengelassen werden. Weder das Betreibungsamt noch die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs Aufsichtsbehörde haben nämlich diesbezüglich vertiefte rechtliche Abklärungen\nzu treffen. Der Umstand, dass die Betreibungsgläubigerin zuerst die Lebenspartnerin betrieb\nund nach deren Rechtsvorschlag die vorliegend angefochtene Betreibung gegen den Beschwerdeführer anhob, lässt daher – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –\nnicht auf eine Schikanebetreibung schliessen.\n\n2.2 Gleiches gilt für den Vorwurf, die Betreibungsgläubigerin habe eine erheblich übersetzte Forderung in Betreibung gesetzt. Zwar erscheint der Betrag von CHF 12'397.00 sehr hoch, wenn\nman die Summe der Rechnungsbeträge von CHF 17'397.00 den geleisteten Zahlungen von\nCHF 14'470.00 gegenüberstellt, was eine offene Forderung von knapp CHF 3'000.00 ergibt\n(vgl. act. 1/4-1/8). Auch erscheint merkwürdig, dass die Betreibungsgläubigerin nach Darstellung des Beschwerdeführers weder ihm noch dessen Lebenspartnerin je eine Rechnung über\nCHF 12'397.00 und – mit einer Ausnahme – auch keine weitere Korrespondenz zugestellt\nhat. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht die Annahme, die Betreibungsgläubigerin\nverfolge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das\nGeringste zu tun haben. Die Schwelle zum Rechtsmissbrauch darf, wie in E. 2 ausgeführt,\nnicht zu tief angesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als es im Gesetz andere Instrumente\ngibt, mit denen sich eine betriebene Person gegen – ihrer Ansicht nach – ungerechtfertigte\nBetreibungen zur Wehr setzen kann. So geben Ämter gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG\nDritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von\ndrei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt\nhat und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.\n\n2.3 Und schliesslich genügt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Strafanzeige betreffend Diebstahl nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung. Dass ein\nZusammenhang zwischen dieser Anzeige und der Betreibung besteht, ist nicht mehr als eine\nvom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung. Darauf kann nicht abgestellt werden.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\nSeite 5/5\n\n"}