{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-01-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-73_2024-01-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_73_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6b237087560501e7b528b8607fbda565c778d64fa089f7740fd95d6918980e26d18f1afe71ab5751b3957094f146f6f8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6b237087560501e7b528b8607fbda565c778d64fa089f7740fd95d6918980e26d18f1afe71ab5751b3957094f146f6f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_73", "Checksum": "b4482a128b406278c12b91b46adabf45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas,\n\nbetreffend\n\nNichtigkeit einer Betreibung\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Lebenspartnerin C.________\n(nachfolgend: Lebenspartnerin) zügelten ihren Haushalt in der Kalenderwoche 29 des Jahres\n2022 in die Liegenschaft H.________ in I.________. Die Lebenspartnerin organisierte den\nUmzug und holte bei der D.________ GmbH (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) eine Offerte ein. Mit WhatsApp-Mitteilung vom 15. Juli 2023 offerierte die Betreibungsgläubigerin der\nLebenspartnerin, den Umzug inkl. Reinigung für insgesamt CHF 13'810.00 durchzuführen.\nDie Lebenspartnerin erklärte sich gleichentags mit dieser Offerte einverstanden (act. 1/3).\nNach Durchführung des Umzugs stellte die Betreibungsgläubigerin jeweils eine \"Quittung/Rechnung\" für jede Teilleistung aus. Darauf war als Auftraggeber der Beschwerdeführer\nangegeben; gegengezeichnet wurden die Rechnungen von der Lebenspartnerin und\nin einem Fall vom Beschwerdeführer. Die Summe der Rechnungsbeträge beläuft sich auf\nCHF 17'397.00, wobei die Betreibungsgläubigerin bestätigte, davon CHF 14'470.00 bereits\nin bar erhalten zu haben (act. 1/4-1/8).\n\n1.2 Auf Begehren der Betreibungsgläubigerin, vertreten durch die E.________ AG, übergab das\nBetreibungsamt Risch der Lebenspartnerin am 28. Februar 2023 den Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. F.________ über CHF 12'397.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 sowie aufgelaufenen Verzugszins von CHF 383.50 und Verzugsschaden von CHF 2'964.50\n(act. 1/9). Auf den Rechtsvorschlag der Lebenspartnerin hin forderte die E.________ AG diese mit Schreiben vom 30. Juni 2023 auf, den Gesamtbetrag von CHF 16'102.85 innert\n10 Tagen zu begleichen (act. 1/10). In der Folge leitete die Betreibungsgläubigerin die Betreibung auch gegen den Beschwerdeführer ein. Auf den am 25. Oktober 2023 zugestellten\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch über\nCHF 12'397.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2023 sowie aufgelaufenen Verzugszins\nvon CHF 553.20 und Verzugsschaden von CHF 39.50 erklärte der Beschwerdeführer am 27.\nOktober 2023 Rechtsvorschlag (act. 1/2).\n\n2. Mit Eingabe vom 6. November 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl Nr. G.________ des Betreibungsamtes Risch sei für nichtig zu erklären, die Betreibung sei aufzuheben und das Betreibungsamt Risch anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen.\n\n3. Mit Verfügung vom 7. November 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde\nantragsgemäss aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt Risch an, Dritten\nfür die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis über die Betreibung Nr.\nG.________ zu geben.\n\n4. Das Betreibungsamt Risch teilte in der Stellungnahme vom 8. November 2023 mit, für das\nAmt sei nicht ersichtlich gewesen, dass diese Betreibung allenfalls missbräuchlich sei. Die\nBetreibungsgläubigerin liess sich nicht vernehmen.\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung – zusammengefasst – Folgendes vor:\n\n1.1 Die Betreibung gegen ihn sei missbräuchlich und basiere auf schikanösem Verhalten. Der\nweitaus grösste Teil der von der Betreibungsgläubigerin erbrachten Dienstleistungen sei bezahlt. Die Betreibungsgläubigerin habe Pauschalleistungen im Betrag von CHF 13'810.00 offeriert. Aufgrund der vorhandenen Belege lägen unbestrittene Barzahlungen von\nCHF 12'100.00 vor, womit sich noch ein Guthaben der Betreibungsgläubigerin von\nCHF 1'710.00 ergebe. Die Betreibung gegen den Betreibungsführer betrage rund das Siebenfache. Zudem werde im Zahlungsbefehl eine Rechnung Nr. 2022_0596 über\nCHF 12'397.00 aufgeführt. Eine solche Rechnung hätten weder er noch seine Lebenspartnerin erhalten. Schliesslich hätten die Angestellten der Betreibungsgläubigerin beim\nUmzug diverse Schäden verursacht. Die Parteien hätten sich nicht über die Regelung der\nSchadensfolgen einigen können.\n\n1.2 Die Betreibungsgläubigerin sei gar nicht an einer Durchsetzung der ihr effektiv noch zustehenden Forderung interessiert. Sie lasse willkürlich Zahlungsbefehle mit weit über dem\nausstehenden Forderungsbetrag liegenden Summen ausstellen. Sie habe – mit Ausnahme\ndes einen Schreibens der Inkassofirma – weder dem Beschwerdeführer noch seiner Lebenspartnerin Korrespondenz zur Begründung ihrer restlichen Forderung zugestellt. Es seien\nauch nach der Betreibung gegen die Lebenspartnerin keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei, obwohl nicht Auftraggeber, aus heiterem Himmel über einen massiv über der ausstehenden Restforderung liegenden Betrag betrieben worden.\n\n"}