Aus diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags mit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Beweismittel offeriert, insbesondere keine weiteren Zeugen angerufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug verspätet erhoben wurde. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Seite 5/5