__ – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – offenbar nicht "ein von der Beschwerdeführerin unabhängiger Dritter" ist. Wie aus dem im Parallelverfahren eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen der dortigen Gläubigerin und der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist E.________ für die Beschwerdeführerin tätig und in deren Geschäfte involviert (vgl. act. 5/1 im Verfahren BA 2023 5). Mangels Unabhängigkeit kann daher nicht auf die Zeugenerklärung von E.________ abgestellt werden. Aus diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags mit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen.