Die Zeugenerklärung ist computergeschrieben, wobei lediglich die Unterschrift handschriftlich eingefügt wurde. Auf dem Briefumschlag, der den Rechtsvorschlag enthielt, finden sich keine Angaben zu allfälligen Zeugen, insbesondere kein Vermerk, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (vgl. act. 5/3). Offenbar hat der Zeuge nicht auf dem Briefumschlag, sondern auf einem vorgefertigten Schriftsatz unterzeichnet, was Fragen aufwirft. Zum Hintergrund des Briefeinwurfs ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist unklar, wer E._____