Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3; Benn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 143 ZPO N 11 ff., je mit Hinweisen). Der Verzicht auf die Einschreibung hat folglich nicht den Rechtsverlust, sondern nur eine Erschwerung des Nachweises der rechtzeitigen Aufgabe zur Folge.