1. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Verfügung des Betreibungsamts Zug vom 19. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ rechtzeitig erhoben.