{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-6_2023-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_6_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f52537a66556a7dad2b21ba56f9a6ec4814e76380541e5fe1a35aa1f6e8cfd76bada68b9018a3d23b440cbd215bafae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f52537a66556a7dad2b21ba56f9a6ec4814e76380541e5fe1a35aa1f6e8cfd76bada68b9018a3d23b440cbd215bafae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_6", "Checksum": "4563f8e7837285ecb70d77ac0bc79e14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BA 2023 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen\nBrief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das\nRecht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die\nPostsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden\nist (Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3;\nBenn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 143 ZPO N 11 ff., je mit Hinweisen). Der Verzicht\nauf die Einschreibung hat folglich nicht den Rechtsverlust, sondern nur eine Erschwerung\ndes Nachweises der rechtzeitigen Aufgabe zur Folge. Wer allerdings durch (blossen) Einwurf\nder Eingabe in einen Briefkasten eine verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung\nschafft, ist gehalten, für die Rechtzeitigkeit unaufgefordert Beweismittel anzubieten, z.B. mittels Adressangabe von Zeugen auf dem Briefumschlag (Benn, a.a.O., Art. 143 ZPO N 13 mit\nSeite 4/5\n\nHinweisen; vgl. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 143 ZPO N 14).\n\n2.3 Es ist unbestritten, dass die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 13. Januar 2023 endete. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, der Briefumschlag\nmit dem Rechtsvorschlag sei durch einen von ihr unabhängigen Dritten rechtzeitig am 13.\nJanuar 2023 abends in einen Briefkasten der Schweizerischen Post in der Autobahnraststätte Würenlos eingeworfen worden. Der fragliche Briefkasten werde jeweils von Montag bis\nFreitag um 09.30 Uhr geleert (act. 1). In der Ergänzung zur Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, das fragliche Schreiben sei am 13. Januar 2023 am späteren Abend auf\neiner Rückfahrt von Bern in den Briefkasten der Schweizerischen Post in der Shopping-\nRaststätte Würenlos eingeworfen worden. Die Person, welche den Briefumschlag eingeworfen habe, sei für die F.________ AG, Baar, tätig. Es handle sich dabei um einen gewissen\nE.________, welcher über die F.________ AG erreichbar sei. Eine schriftliche Zeugenerklärung liege bei (act. 3).\n\n2.4 In der eingereichten Zeugenerklärung vom 13. Februar 2023 bestätigt E.________ mit\nseiner Unterschrift, dass er den Briefumschlag mit dem Rechtsvorschlag in der Betreibung\nNr. ________ des Betreibungsamtes Zug am 13. Januar 2023 rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben habe. Er habe diesen Briefumschlag am 13. Januar 2023, ca. 22 Uhr,\nauf der Fahrt von Bern nach Zürich in den Briefkasten der Schweizerischen Post in der\nShopping-Raststätte Würenlos eingeworfen (act. 3/1). Die Zeugenerklärung ist computergeschrieben, wobei lediglich die Unterschrift handschriftlich eingefügt wurde. Auf dem Briefumschlag, der den Rechtsvorschlag enthielt, finden sich keine Angaben zu allfälligen Zeugen,\ninsbesondere kein Vermerk, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von\nZeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (vgl. act. 5/3). Offenbar hat der Zeuge nicht\nauf dem Briefumschlag, sondern auf einem vorgefertigten Schriftsatz unterzeichnet, was\nFragen aufwirft. Zum Hintergrund des Briefeinwurfs ist nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist unklar, wer E.________ ist, in welcher Beziehung er zur Beschwerdeführerin steht und\nwer ihm den Brief mit welcher Begründung übergeben hat. Diese Umstände wecken erhebliche Zweifel daran, dass sich die Sache tatsächlich so abgespielt hat, wie E.________ in seiner Erklärung wiedergibt (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich\nLE190039 vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Hinzu kommt, dass E.________ – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – offenbar nicht \"ein von der Beschwerdeführerin unabhängiger Dritter\" ist. Wie aus dem im Parallelverfahren eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen der dortigen Gläubigerin und der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist E.________ für\ndie Beschwerdeführerin tätig und in deren Geschäfte involviert (vgl. act. 5/1 im Verfahren\nBA 2023 5). Mangels Unabhängigkeit kann daher nicht auf die Zeugenerklärung von\nE.________ abgestellt werden. Aus diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit\ndes Rechtsvorschlags mit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Beweismittel offeriert, insbesondere keine weiteren\nZeugen angerufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag in der\nBetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug verspätet erhoben wurde.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\nSeite 5/5\n\n"}