3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Regelung der Kostenlosigkeit in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG abschliessend und lässt keinen Raum für ergänzende oder gar abweichende Bestimmungen im kantonalen Recht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf Seite 6/6 das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch