108 ZPO habe es daher für die dadurch entstandenen unnötigen Kosten aufzukommen. Zudem habe das Betreibungsamt mutwillig gehandelt, indem es gegenüber dem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt und ihn in ein Beschwerdeverfahren gedrängt habe, das offenbar nicht nötig gewesen sei.