3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Hünenberg sei – entgegen der Regelung von Art. 20a SchKG – zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Zur Begründung führt er aus, das Betreibungsamt habe zweimal sinn- und zwecklose Verfügungen erlassen. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO habe es daher für die dadurch entstandenen unnötigen Kosten aufzukommen.