Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Die neuen Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse des Schuldners sind abzuklären. Verlegt ein Lohnpfändungsschuldner seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, so wird der im Ausland erzielte Verdienst der schweizerischen Einkommenspfändung entzogen. Art. 53 SchKG wirkt nur so lange, als sich in der Schweiz pfändbare Objekte befinden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 47).