2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG kann das Einkommen längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Zum Einkommen zählen auch periodisch geschuldete Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ihrer Pfändbarkeit ist, dass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet werden (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 93 SchKG N 9). Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Seite 5/6