2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt übersehe, dass vorliegend nicht der Lohn der Schuldnerin aus Erwerbsarbeit gepfändet worden sei. Vielmehr sei ihr Ehemann verpflichtet worden, einen Anteil seiner Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen. Er schulde ihr weiterhin monatlich Unterhalt, unabhängig vom Aufenthaltsort. Es treffe daher nicht zu, dass es momentan nichts mehr zu pfänden gebe (vgl. act. 1 Rz 12 f.).